
Das Sozialversicherungsrecht ist eine äußerst komplexe und in verschiedene Bereiche unterteilte Rechtsmaterie.
Es bestehen zahlreiche Bezugspunkte zum Arbeitsrecht.
Das Sozialversicherungsrecht ist für den Betroffenen nicht selten von existentieller Bedeutung. Dies gilt etwa für die Durchsetzung der Ansprüche gekündigter Arbeitnehmer auf Auszahlung von Arbeitslosengeld I und II in korrekter Höhe und über die zutreffende Bezugsdauer. Hier ist bereits im Vorfeld der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sachgerecht und zielorientiert vorzugehen um Nachteile,
wie z. B. Sperrzeiten oder Bezugskürzungen zu vermeiden. Aber auch im Rahmen des späteren tatsächlichen Bezugs von Arbeitslosengeld kann es zu vielfältigen Konflikten und Auseinandersetzungen mit der Agentur für Arbeit kommen, wie etwa im Zusammenhang mit berufsfördernden Maßnahmen oder hinsichtlich der Arbeitsvermittlung.
Hinzu kommt das sonstige Leistungsrecht aus dem Bereich der Arbeitsförderung, wie z. B. Ansprüche auf Kurzarbeitergeld, Wintergeld, Insolvenzausfallgeld, Zuschüsse zu Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Leistungen zur Förderung der Altersteilzeit usw.
Auch das Krankenversicherungsrecht wird von der Kanzlei Hackenberg abgedeckt. Hier geht es z. B. um die Durchsetzung des Krankengeldbezugs durch den Arbeitnehmer, die Leistungserbringung im medizinischen Bereich sowie die Überprüfung von Krankmeldungen auf deren Berechtigung durch den Medizinischen Dienst im Kosteninteresse der Firma.
Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgt die Abwicklung von Arbeitsunfällen im Betrieb sowie von Wegeunfällen unter Berücksichtigung der hier einschlägigen besonderen Anspruchsgrundlagen und Haftungsbestimmungen.
Im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen spielt das Rentenversicherungsrecht eine wichtige Rolle. Hier gilt es Kürzungen bei der Anwartschaft möglichst zu vermeiden und einen geeigneten Renteneintrittszeitpunkt zu wählen. Weiterhin kommen hier Vorruhestandsregelungen und Altersteilzeitvereinbarungen in Betracht. Im Falle verminderter Erwerbsfähigkeit oder vollständiger Erwerbsunfähigkeit sind die Voraussetzungen eines hierauf gegründeten Rentenbezugs zu prüfen. Gerade zur Durchsetzung von Ansprüchen auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bedarf es oftmals eines hohen Arbeitseinsatzes und Hartnäckigkeit des anwaltlichen Vertreters. Leider ist auch immer wieder festzustellen, dass es im Sozialversicherungsrecht zu Streitigkeiten zwischen den beteiligten Sozialversicherungsträgern über die gegebenen Zuständigkeiten kommt. Insbesondere bei Zahlungsverpflichtungen wird vermehrt auf die Zuständigkeit anderer verwiesen. Hier gilt es insbesondere in Notfällen schnell und unbürokratisch zu handeln.