Im öffentlichen Dienst ist zu unterscheiden zwischen Beamten und sonstigen Arbeitnehmern. Beamte werden auf Dauer mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben beauftragt und sind grundsätzlich keine Arbeitnehmer, sondern stehen in einem besonderen Dienstverhältnis zu der sie beschäftigenden Körperschaft. Für sie gelten die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Zu erwähnen sind z. B. die öffentlichen Besoldungsgrundsätze, die besonderen Fürsorgepflichten des Dienstherrn, aber auch die den Beamten treffenden Treuepflichten. Die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes unterliegen demgegenüber nicht dem Beamtenrecht.
Diese unterscheiden sich grundsätzlich nicht von sonstigen Arbeitnehmern. Es existieren allerdings erhebliche Besonderheiten gemäß den im öffentlichen Dienst einschlägigen Tarifverträgen (z. B. Bundesangestelltentarifvertrag, Manteltarifverträge der Beschäftigten des Bundes, der Länder und der Gemeinden, Tarifvertrag im öffentlichen Dienst). Hierbei handelt es sich um komplexe Regelungswerke, die das Dienstverhältnis weitreichend beeinflussen. Des Weiteren besteht im öffentlichen Dienst ein erheblicher Unterschied im Bereich der Unternehmensverfassung. Hier findet das Betriebsverfassungsgesetz keine Anwendung, sondern es gelten die jeweiligen Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder. In beiden Bereichen ist es notwendig, die gegebenen Besonderheiten im jeweiligen Einzelfall angemessen zu berücksichtigen um Rechtsnachteile zu vermeiden.