Unter dieser Rubrik stellt Ihnen die Kanzlei Hackenberg insbesondere aktuelle Rechtsprechung und deren Konsequenzen für die betriebliche Praxis vor.
Sollten Sie diesbezüglich Rückfragen haben, stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.


 

BAG fällt überraschendes Urteil zu Bagatellkündigung
(Fall Emmely; Unterschlagung von Pfandbons in Höhe von 1,30 EUR; 31 Jahre Betriebszugehörigkeit)
Der Kündigungsschutzklage wurde entgegen den Vorinstanzen stattgegeben.
Das Arbeitsverhältnis besteht fort. Die Richter des BAG haben die sog. Bagatellkündigung einer Kassiererin (in den Medien Emmely genannt) wegen der Unterschlagung zweier Pfandbons im Wert von 1,30 EUR aufgehoben.
Die Überraschung erklärt sich aus der grundsätzlichen Betrachtung der bisherigen Rechtsprechung des BAG zu Bagatellkündigungen. Denn bisher war das BAG eher eine harte Linie zugunsten der Arbeitgeber gefahren. Unterschlagung und Diebstahl bleiben zwar Kündigungsgründe, es sind aber die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Ein vorsätzlicher Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Vertragspflichten kann eine fristlose Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn der damit einhergehende wirtschaftliche Schaden gering ist. Umgekehrt ist nicht jede unmittelbar gegen die Vermögensinteressen des Arbeitgebers gerichtete Vertragspflichtverletzung ohne Weiteres ein Kündigungsgrund.
Aber: Im zweiten Schritt, nämlich bei der Interessensabwägung, haben die Richter anders als die beiden Instanzen zuvor gewichtet: Sie haben zugunsten der Arbeitnehmerin das Alter sowie die langjährige Betriebszugehörigkeit (31 Jahre) höher bewertet als den Vertrauensverlust des Arbeitgebers. Es habe eine erhebliche Pflichtverletzung vorgelegen, aber das durch die langen Jahre aufgebaute Kapital an Vertrauen wurde durch den Vorfall - auch angesichts der Schadenshöhe - nicht aufgezehrt. Eine Abmahnung wäre als Reaktion des Arbeitgebers ausreichend gewesen. Ein Urteil, das wiederum zahlreiche Fragen aufwirft. Zum Beispiel:
Ab welcher Dauer der Betriebszugehörigkeit überwiegt das Interesse des Arbeitnehmers, wie wirkt sich die Schadenshöhe aus? Arbeitgebern muss im Vorfeld einer avisierten Kündigung eine sorgfältige Rechtsprüfung empfohlen werden.

Nicht jede eigenmächtige Wegnahme von Arbeitgebereigentum rechtfertigt eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Der Arbeitnehmer hatte Gegenstände, die lange zuvor der Belegschaft zunächst kostenfrei angeboten worden waren, eigenmächtig mitgenommen; es handelte sich um alte Werkbänke, die den Mitarbeitern ohne Erfolg angeboten und dann zur Entsorgung jahrelang zwischengelagert worden waren).
Gemäß dem Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 13. Januar 2010, 3 Sa 324/09 wurde der Kündigungsschutzklage stattgegeben. In dem zu entscheidenden Fall wurde eine Abmahnung als ausreichend angesehen. Berücksichtigt wurde auch die sofortige Rückgabe des Gegenstandes durch den Arbeitnehmer und die Beschreitung des offiziellen Genehmigungsweges nach Aufdeckung des Fehlverhaltens. Achtung: Demzufolge kann bei der Interessenabwägung im Rahmen der Prüfung der Rechtswirksamkeit einer Kündigung auch Verhalten nach Ausspruch der Kündigung relevant sein; dem Arbeitnehmer ist gegebenenfalls unverzüglich eine entsprechende Reaktion zu empfehlen!

Mobbing erfordert den Vortrag datierter Vorfälle
Gemäß einem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 30. April 2009, 11 Sa 677/08) werden bestimmte Voraussetzungen an die Erfüllung des Mobbingtatbestandes gestellt: An mehr als 10 % der Arbeitstage müsse es zu Mobbing-Verhalten kommen. Es besteht eine Indizwirkung für die Kausalität des Gesundheitsschadens bei zeitnaher Erkrankung im Zusammenhang mit Mobbing. Nur datierte Vorfälle können Grundlage einer rechtlichen Bewertung sein, ob dem Arbeitgeber ein Mobbing-Vorwurf zu machen ist. Nur diese sind nämlich einer substantiierten Erwiderung fähig. Kommt es an weniger als 10 % aller Tage zu beanstandenswertem Verhalten eines Vorgesetzten, kann dies noch nicht das Mobbing angesehen werden. Abzugrenzen ist hier immer der Mobbing-Tatbestand, zu normalem sozial üblichen Verhalten in einem Arbeitsverhältnis.
Der Arbeitnehmer trägt die Beweislast für eine Pflichtverletzung im Sinne der Mobbing-Vorwürfe. Weiter ist er auch für den Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden beweispflichtig. Allerdings spricht ein starkes Indiz für die Kausalität, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit feststehenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen bei dem betroffenen Arbeitnehmer Erkrankungen auftreten. Diesem Fall lagen klassische Vorwürfe zu Grunde: Der Vorgesetzte hatte nicht gegrüßt, den Mitarbeiter nicht angeschaut usw.
Achtung: Der Fall offenbart die immensen Schwierigkeiten bei Mobbingprozessen, die beispielsweise auf Zahlung von Schmerzensgeld gerichtet sein können. In derartigen Verfahren bestehen fast immer erhebliche Beweisprobleme; der Arbeitnehmer hat selten Zeugen für die Rechtsgutsverletzungen zur Verfügung. Außerdem muss der Eintritt eines Gesundheitsschadens verursacht durch die Mobbing-Handlungen nachgewiesen werden. Auch dies kann im Einzelfall sehr schwierig sein; insbesondere dann, wenn psychische Probleme auch aufgrund anderer Ursachen, zum Beispiel der familiären Situation, möglich sind. Derartige Prozesse müssen äußerst sorgfältig vorbereitet werden. Den Arbeitnehmern ist zu empfehlen bereits bei Beginn entsprechender Übergriffe ein detailliertes Tagebuch zu führen und auf eine sorgfältige Dokumentation des Gesundheitszustandes durch den behandelnden Arzt zu achten.

Verschiebung der Abfindungszahlung aus steuerlichen Gründen
Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen stellt dies keinen Missbrauch dar. Dies gilt auch dann, wenn das Verschieben alleine aus steuerlichen Gründen erfolgt. Steuerlich ist es insbesondere vorteilhaft, eine Abfindungszahlung in das nächste Jahr zu verschieben, wenn im Folgejahr insgesamt weniger Einkünfte zu versteuern sind. Die Versteuerung der Abfindung erfolgt im Jahr der Auszahlung. Zu ermitteln ist die Einkommensteuer des Einkommens ohne Abfindung und die Einkommensteuer des Einkommens zuzüglich 1/5 der Abfindung. Sodann ist von der Steuer des Einkommens zuzüglich einem 1/5 der Abfindung die Steuer auf das Einkommen ohne Abfindung abzuziehen. Sodann ist als Steuer zugrunde zulegen die Steuer ohne Abfindung zuzüglich dem fünffachen steuerlichen Differenzbetrag. Bezieht der Arbeitnehmer im Folgejahr zum Beispiel nur Arbeitslosengeld und Einkünfte aus Vermietung, muss er auf das Arbeitslosengeld keine Steuer bezahlen. Für die sonstigen Einkünfte gilt ein besonderer Steuersatz. Dieser wird wie folgt ermittelt: Arbeitslosengeld netto und zu versteuerndes Einkommen werden addiert. Dies ergibt das fiktive Jahreseinkommen. Dann wird die diesbezügliche Einkommensteuer ermittelt. Der sich ergebende Betrag wird durch den Gesamtbetrag des fiktiven Einkommens addiert. Der sich insoweit ergebende Prozentsatz ist maßgeblich für die Versteuerung der zusätzlichen Einkünfte. Dieser ist erheblich geringer als die normale Steuer. Achtung: Werden in Kündigungsschutzprozessen Abfindungszahlungen vereinbart, sollten vorab die steuerliche Auswirkungen genauestens ermittelt werden!

Verkehrsüberwachung durch Videoaufzeichnung kann verfassungswidrig sein
Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom 11.8.2009 festgestellt, dass Videoaufzeichnungen durch das Verkehrskontrollsystem Typ VKS ohne ausreichende Rechtsgrundlage das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in verfassungswidriger Weise verletzen. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dürfe nur durch eine gesetzliche Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist, eingeschränkt werden. Der der hiesigen Messung zu Grunde liegende Erlass des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juli 1999 wurde zur Überwachung des Sicherheitsabstandes nicht als Rechtsgrundlage akzeptiert.
Es handelt sich hierbei um eine Anlage, die Videoaufzeichnungen verdachtsunabhängig durchführt. Hier kann also auch die Identität von Fahrzeugführern ermittelt werden, die gar nichts falsch gemacht haben! Es existieren auch andere Messanlagen, bei denen eine Aufzeichnung erst bei dem Anfangsverdacht eines Fehlverhaltens (zum Beispiel bei zu geringem Abstand oder zu hoher Geschwindigkeit) ausgelöst wird. Die Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts erfolgt in der Strafgerichtsbarkeit unterschiedlich; den Betroffenen ist zu empfehlen die konkrete Funktionsweise der Messeanlage zu ermitteln; im Zweifelsfall sollte gegen Bußgelder fristwahrend Einspruch eingelegt werden.

Bundesverfassungsgericht zu den Sozialgesetzbuch-II-Regelsätzen
1. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine psychische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.
2. Neben den durchschnittlichen Bedarfen gemäß den Regelsätzen, sind auch unabweisbare, laufende nicht nur einmalige besonderer Bedarfe, die in atypischen Lebenslagen anfallen, zu decken. Der Anspruch ergibt sich direkt aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz.
3. Hierzu gehören zum Beispiel: nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und Heilmittel (hier werden die Kosten nicht von den Krankenkassen übernommen).
In der Regel genügt ein Nachweis durch den behandelnden Arzt, in Zweifelsfällen ist der ärztliche Dienst der Arbeitsagentur oder das Gesundheitsamt einzuschalten.
Putz-/Haushaltshilfe für Rollstuhlfahrer, diese Aufzählung ist nicht abschließend.
Die Praxisgebühr ist kein zu übernehmender Sonderbedarf.
4. Der Sonderbedarf wird längstens für einen Bewilligungszeitraum gewährt.